Rang eines Rechts im Grundbuch

Die im Grundbuch als Belastung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in Abteilung II und in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechte stehen untereinander in einem Rangverhältnis.

 

Innerhalb einer Abteilung bestimmt sich der Rang nach der Reihenfolge der Eintragung, soweit nicht bei den Rechten eine Rangbestimmung eingetragen ist.

 

Eine von der eingetragenen Reihenfolge abweichende Rangbestimmung setzt stets die Mitwirkung aller Betroffenen voraus.

 

Zwischen den Eintragungen in Abteilung II und III des Grundbuches richtet sich der Rang nach dem Datum der Eintragung. Am selben Tag eingetragene Rechte in Abteilung II und III haben, sofern keine gesonderte Rangbestimmung vorgenommen wird, den gleichen Rang.

 

Wird die Zwangsversteigerung aus einem Recht betrieben, bleiben alle im Vorrang dieses Rechts eingetragenen Rechte bestehen, alle nachrangig eingetragenen Rechte gehen durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung unter (Ausnahme: versteigerungsfest eingetragener Erbbauzins gemäß §9 ErbbauRG).

 

Eine Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung erfolgt in der Weise, dass nach Begleichung der Kosten des Verfahrens und Bedienung der angemeldeten rückständigen Zinsen aus vorrangigen Rechten einen Zuteilung erfolgt auf das Recht, aus dem das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wurde.

 

Verbleibt nach Befriedigung des Gläubigers auf das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wurde, noch weiterer zu verteilender Erlös, wird dieser auf das im Rang folgende Recht zugeteilt usw. Damit wird die wirtschaftliche Bedeutung eines Rangs im Grundbuch verständlich.

 

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