Grunddienstbarkeiten

Von Grunddienstbarkeiten spricht man, wenn zu Gunsten eines Grundstücks, des sogenannten herrschenden Grundstücks, die Belastung an einem anderen, des sogenannten dienenden Grundstücks, eingetragen ist.

 

Beim herrschenden Grundstück wird der Vorteil, d.h. die Belastung des anderen Grundstücks im Bestandsverzeichnis eingetragen, beim dienenden Grundstück in Abteilung II des Grundbuchs als Belastung.

 

Die Grundstücke brauchen nicht benachbart zu sein, eine gewisse Nähe liegt jedoch in der Natur der Sache, weil sich anderenfalls aus der Belastung des dienenden Grundstücks kein Nutzen für das begünstigte Grundstück ergibt.

 

Als Inhalt einer Grunddienstbarkeit sieht §1018 BGB folgende Möglichkeiten vor:

 

Der Berechtigte darf das belastete Grundstück in bestimmter in der Dienstbarkeit zu nennender Weise nutzen, wie z.B. zur Nutzung als Zuwegung, für die Verlegung von Anschlussleitungen usw.

 

Das belastete Grundstück darf in bestimmter Weise nicht genutzt werden, z.B. hat die Belastung ein Verbot zum Betreiben evtl. störender Gastronomie auf dem Grundstück zum Inhalt, oder das Verbot zum Betreiben eines Kindergartens.Auch sind Verbote zum Errichten von Bauwerken über bestimmte Höhe hinaus gebräuchlich.

 

Für alle Arten dieser Belastungen durch die Grunddienstbarkeit gilt, dass die Belastung immer einen Vorteil für die Nutzung des herrschenden Grundstücks beinhalten muss, §1019 Satz 1 BGB. Bekannt für solche Belastungen sind in Hamburg die sogenannten „Abendrothschen Klauseln“.

 

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