Bürgschaft

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen (§765 I BGB).

 

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich (§766 Absatz 1 Satz 1 BGB).

 

Die Übernahme einer Bürgschaft in elektronischer Form über das Internet oder per SMS ist ausgeschlossen, selbst eine per Telefax übermittelte Bürgschaft erfüllt nicht die Formerfordernisse, weil nicht nachzuweisen ist, ob der Bürge die übermittelte Erklärung so abgeben wollte oder ob ein Dritter ohne Willen des Bürgen eine vorbereitete Bürgschaft versandt hat.

 

Formfrei gültig ist nur die Bürgschaft, die ein Kaufmann als Handelsgeschäft übernimmt (§350 HGB) wie zum Beispiel die vom Bankmitarbeiter für die Bank erklärte Bürgschaft zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung.

 

Das Recht der Bürgschaft ist im Einzelnen in den §§765 bis 777 BGB geregelt (Umfang der Bürgschafts-schuld, Einreden des Bürgens bei Inanspruchnahme, Sonderformen der Bürgschaft, Einreden des Bürgens, usw.) und in §778 BGB die Anwendbarkeit der Bürgschaftsvorschriften für die Haftung des Auftraggebers bei Erteilung einer Kreditauftrages.

 

Die Risiken, die durch die Übernahme einer Bürgschaft entstehen, werden von Laien regelmäßig nicht erkannt oder zumindest unterschätzt. Häufig wird das Risiko der Bürgschaft vom Gläubiger eines Dritten, für dessen Erfüllung einer Verbindlichkeit die Bürgschaft übernommen werden soll, verharmlost.

 

Wird der Bürge durch eine Bürgschaft finanziell krass überfordert, ist die Bürgschaft nichtig.

 

Zur Feststellung der Überforderung ist allein auf die eigenen Vermögensverhältnisse des Bürgen abzustellen.

 

Eine Überforderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann (vgl. BGH Urteil vom 27.01.2000, AZ: IX 198/98). Eine solche Bürgschaft, die häufig aus emotionaler Verbundenheit übernommen wird, aber auf Grund der krassen Überforderung des Bürgen wirtschaftlich sinnlos ist, ist sittenwidrig.

 

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