INTERESSE DES BIETERS - IMMOBILIEN GÜNSTIG ZU KAUFEN

IMMOBILIENERWERB IN DER ZWANGSVERSTEIGERUNG

Zeichnung Versteigerungshammer

Das Interesse des Bieters im Zwangsversteigerungsverfahren besteht darin, Immobilien zu kaufen und dies möglichst deutlich unter dem Verkehrswert.

 

Die Chance kann er jedoch nur nutzen, wenn er gut informiert und vorbereitet in den Zwangsversteigerungstermin geht.

 

Durch Einsicht in das Verkehrswertgutachten und Auskunft bei Gericht über eine eventuelle Vermietung, Mieteranmeldungen und eventuellen Anmeldungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhält er Informationen für seine Kalkulation.

 

Allerdings geht der Bietinteressent beim Immobilienerwerb in der Zwangsversteigerung das Risiko ein, dass die Immobilie nicht im Wertgutachten aufgeführte Mängel hat, für die in der Zwangsversteigerung keine Gewährleistung besteht.

 

Wir können Ihnen helfen, die Zusammenhänge zu erkennen und Ihnen den jeweiligen Vorteil aber auch das Risiko aufzeigen.

ERWERBSZWECK DES BIETERS

Klären Sie im Voraus, ob Sie als Kapitalanlage Immobilien kaufen und halten wollen und ob der Ertrag den Finanzierungsaufwand und die mit dem Erwerb verbundenen Kosten deckt.
 
Besteht der Erwerbszweck des Bieters hingegen darin, als Handelsobjekt die Immobilie zu kaufen, mit eigenen Handwerkern instand zu setzen und danach weiter zu verkaufen, sollten Sie sich ein Limit für den Erwerb in der Zwangsversteigerung setzen unter Berücksichtigung eines realistischen Preises beim Weiterverkauf und dem Sanierungsaufwand – auch unter Beachtung eventuell anfallenden Spekulationssteuer und Räumungskosten.
 
Liegt das Interesse des Bieters darin, zur Eigennutzung die Immobilie zu kaufen, ist für ihn entscheidend, ob er zeitnah und ohne weiteren Kostenaufwand in die Immobilie einziehen kann.

RÄUMUNG NACH DER ZWANGSVERSTEIEGRUNG

Wird die Immobilie vom Eigentümer bewohnt, ist der Zuschlagsbeschluss der Titel für die Räumung nach der Zwangsversteigerung. Gegen die Räumung sind Rechtsmittel möglich. Unter Umständen wird dem früheren Eigentümer bei der Räumung Vollstreckungsschutz gewährt.
 
Besteht für das Objekt ein Mietverhältnis, hat der Ersteher ein Sonderkündigungsrecht nur zum frühestmöglichen Termin. Die Kündigung ist zu begründen. Im Übrigen tritt der Erwerber als Eigentümer in das Mietverhältnis ein.
 
Beim Erarbeiten der das Interesse des Bieters, die Immobilie zu kaufen, berücksichtigenden Strategie bin ich Ihnen gerne behilflich. Auch kann ich Sie zu einem Zwangsversteigerungstermin begleiten.

Rechtsanwalt Hans-Jürgen Buhlert

 

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