Anwalt für Immobilienrecht in Hamburg

IHR RECHTSANWALT FÜR IMMOBILIENRECHT IN HAMBURG UND DEUTSCHLANDWEIT

Zeichnung juristische Bücher auf Tisch

Ihr Vorteil - Meine Spezialisierung: Seit 1978 bin ich fast ausschließlich als Anwalt im Immobilienrecht tätig und vertrete Sie auf dem Gebiet der Immobilie als Kapitalanlage und als Sicherheit für Kredite. In den mit dem Immobilienrecht zusammenhängenden Spezialgebieten vertrete ich Sie als Anwalt in Hamburg, aber bei Bedarf auch deutschlandweit. Ich kann Ihre Interessen in folgenden Bereichen des Immobilienrechts mit meinem spezialisierten Fachwissen und meinen langjährigen Erfahrungen unterstützen:


  • Erwerb und Veräußerung von Immobilien
  • Grundbuchangelegenheiten
  • Vertragsgestaltung beim Immobilienkauf
  • Grundpfandrechte und sonstige Belastungen einer Immobilie
  • Verwertung von Immobilien
 

Folgenden Fassetten des Immobilienrechts werden durch mich nicht vertreten: Bau-, Nachbarschafts-, Makler- und Architektenrecht.

IMMOBILIENRECHT UND DER GRUNDBUCHEINTRAG

Mit den umfangreichen Regelungen, die mit dem Immobilienrecht einhergehen und unvermeidlich mit dem Erwerb und der Veräußerung von Immobilien verbunden sind, bin ich bestens vertraut. Eine wichtige Fassette im Immobilienrecht ist dabei das Grundstücksrecht (geregelt in verschiedenen Gesetzen wie BGB, Erbbaurechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Grundbuchordnung u.a.), welches beim Kauf einer Immobilie greift und mit dem die Regelungen zur Belastung mit Rechten im Grundbuch zusammenhängen. Alle im Grundbuch eingetragenen Rechte stellen Belastungen dar, die eine Erwerbsfinanzierung unter Umständen erheblich beeinträchtigen und die Sie durch einen Anwalt für Immobilienrecht prüfen lassen sollten.

 

Bei den im Grundbuch einer Immobilie eingetragenen Rechten gilt es zwischen dem Grundpfandrecht und sonstigen Belastungen zu unterscheiden:

  1. Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld), die zur Sicherung von Krediten dienen.
  2. Sonstige Belastungen wie Grunddienstbarkeiten (Wegerechte, Leitungsrechte), Baubeschränkungen zu Gunsten anderer Eigentümer, persönlich beschränkte Dienstbarkeiten (z.B. dem Wohnrecht oder spezielle Nutzungsrechte), um einen Niesbrauch, eine Auflassungsvormerkung, eine Rückauflassungsvormerkung, eine Reallast (Abnahmeverpflichtungen von Energie oder Wärme), ein Vorkaufsrecht, oder ein Eintrag zum Erbbauzins.

 

ERWERB UND VERKAUF VON IMMOBILIEN - IHR ANWALT FÜR IMMOBILIENRECHT IN HAMBURG

Neben dem Erwerb durch Erbschaft und im Wege der Zwangsversteigerung ist der weitaus bedeutendste Fall des Eigentumswechsels der rechtsgeschäftliche Erwerb (Kauf), der zwischen Veräußerer und Erwerber bei der Vertragsgestaltung einen großen Gestaltungsspielraum eröffnet.


Der Eigentümer ist unter anderem durch Dienstbarkeiten, Wohnrecht, Nießbrauch und Reallasten in seiner Verfügung nicht nur beschränkt (bekannt für Nutzungsbeschränkungen sind in Hamburg die „Abendrothchen Klauseln“), vielmehr muss er beachten, dass sich aus derartigen Rechten auch für die Zukunft Belastungen und Nutzungsbeschränkungen ergeben können.


Als Erwerber, der regelmäßig auch die Kosten der Beurkundung des Erwerbsvertrages trägt, ist er es, der den Notar bestimmen kann, welcher den Kaufvertrag beurkunden soll. Wichtig zu wissen ist, dass der Notar als Urkundsperson zur Neutralität verpflichtet ist, über den Inhalt des Vertrages aufklärt, nicht jedoch darüber belehrt, was für Käufer oder Verkäufer günstiger oder ungünstiger ist.


Dazu berät Sie Ihr Anwalt für Immobilienrecht als Ihr Interessenvertreter. Der Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist (in einzelnen Bundesländern wie auch in Hamburg nicht möglich), darf Sie in der zu beurkundenden Angelegenheit nicht als Anwalt beraten und haftet somit auch nicht für eine möglicher Weise aus Ihrer Sicht erfolgte Fehlberatung im Nachgang.


Nur in Ausnahmefällen, wenn sich dem Notar die Täuschung einer Partei aufdrängt (teilweise in den sogenannten Schrottimmobilien der Fall) kommt auch eine Haftung des Notars in Betracht. Damit es nicht soweit kommen muss, suchen Sie früzeitig den Kontakt zu einem Anwalt für Immobilienrecht, nehmen Sie Kontakt zu uns auf:


Rechtsanwalt Hans-Jürgen Buhlert

 

 Rechtsanwaltskanzlei

 Hans-Jürgen Buhlert

 Hilshain 20
 21079 Hamburg

 

Telefon: 040 - 76 11 82 77

Fax:       040 - 76 11 82 78

Mail: info@rechtsanwalt-buhlert.de

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