Hinterlegung des Erlöses / Übererlöses

Eine Teilungsversteigerung wird durchgeführt, um den unteilbaren Gegenstand „Wohnung / Haus / Hof / Immobilie“ durch die Versteigerung zu wandeln in einen dann teilbaren Erlös, eine teilbare Geldforderung. Zu verteilen wäre der Übererlös.

 

Unter dem Begriff Übererlös versteht man den eigentlichen Erlös, mithin das Meistgebot aus der Versteigerung abzüglich noch zu begleichender Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versteigerungs-objekt stehen aber auch im Zusammenhang mit der Versteigerung selbst.

 

Im Zusammenhang mit dem Versteigerungsobjekt selbst können u.a. Forderungen der Stadt / Gemeinde wie noch offene Erschließungskosten u.ä. stehen, aber auch von Medienlieferanten für z.B. Gas, Öl, Strom, Wasser können hier Forderungen angemeldet haben. 

 

Im Zusammenhang mit der Versteigerung selbst können z.B. Kosten für das Wertgutachten oder das Verfahren als solches stehen.

 

Werden die zuvor beispielhaft genannten Forderungen von dem Meistgebot, mithin von dem Erlös abgezogen, erhält man die Summe des Erlösüberschusses, der schließlich zu verteilen ist.

 

Die Verteilung des Erlösüberschusses nach Durchführung des Verfahrens zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft nach der Teilungsversteigerung ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts. Das Vollstreckungsgericht führt das Verfahren ausschließlich nach den formellen Vorschriften des Zwangs-versteigerungsgesetzes (ZVG) durch und prüft nicht die materielle Rechtslage.

 

Das hat wiederum zur Folge, dass das Vollstreckungsgericht den Übererlös nicht selbst aufteilen und an die Beteiligten an der Gemeinschaft auskehren kann. Das Vollstreckungsgericht kann nur bei einer einvernehmlichen Erklärung – am einfachsten und sichersten – bei einer wortgleichen Erklärung aller Beteiligten den Übererlös oder aber eine Teilsumme des Übererlöses nach entsprechenden Vorgaben auskehren.

 

Fehlt es an einer von allen Beteiligten einvernehmlichen Auszahlungsanweisung, bleibt dem Voll- streckungsgericht nur die Möglichkeit einer Hinterlegung des gesamten Erlösüberschusses zugunsten der Gemeinschaft. Nach der Hinterlegung ist eine Auszahlung der Hinterlegungssummen nur möglich bei einer von allen Beteiligten unterzeichneten Anweisung oder nach Vorlage einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung.

 

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