Seit der Wiedervereinigung von BRD und DDR sind zahlreiche neue Rechtsprobleme im Zusammenhang mit Immobilien in den neuen Bundesländern aufgetreten.
Seit 1990 bereits bin ich intensiv mit den Problemen hinsichtlich offener Vermögens-fragen und Rückübertragungsansprüchen und deren Lösungsmöglichkeiten befasst.
Wenn Sie Fragen dazu haben, Hilfe benötigen bei der Vorgehensweise oder anwaltliche Vertretung in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung, sprechen Sie mich an.
Der Grundsatz: Rückgabe vor Entschädigung, wurde in zahllosen Fällen durchbrochen, in denen redlicher Erwerb in der DDR erfolgt war. Nach der Wiedervereinigung sollten redliche Erwerber, die nach dem Recht der DDR ein Haus erworben hatten, geschützt werden.
Anspruchsgrundlagen zum Komplettierungserwerb (Ankaufsrechte des Gebäudeeigentümers), zu Bestellungsansprüchen auf Erbbaurechte an den bebauten Grundstücken und deren Funktionsflächen, nicht vermessenen Hofflächen, Rückübertragungsansprüchen in bestimmten Fällen der Entziehung des Eigentums auf Grund des wirtschaftlichen Zwangs nach dem Vermögensgesetz (z.B. bei Alteigentümern von Mietobjekten, die wegen der nur geringen Mieteinnahmen in der DDR die Unterhaltungskosten nicht mehr tragen konnten) sowie der Eigentumsverlust auf Grund unlauterer Machen-schaften sowie wegen Vermögensverlusten unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft wurden durch das Vermögensgesetz sowie durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz neu geschaffen, um einen Interessen-ausgleich zu erreichen.
Auch mussten Ausgleichansprüche für Gebäude, die auf Grundstücken standen, die Erholungszwecken dienten, gefunden werden (Schuldrechtsanpassungsgesetz). Schließlich war zu klären, wie Grundstücke aus der Bodenreform handelbar gemacht werden konnten und wem das Eigentum am sogenannten „Arbeitseigentum“, das Haus eines Mitarbeiters der LPG auf einer früheren LPG-Fläche, zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung zustand.
Das Gebäudeeigentum passte nicht in die Regelungen der Grundbuch-ordnung der BRD. Die in teilweise noch vorhandenen alten Grundbüchern der DDR eingetragenen Eigentümer sind bereits teilweise verstorben, die Erben nicht auffindbar.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückübertragung von Immobilien nach dem Vermögensgesetz galt eine Anmeldefrist bis zum 31.12.1992.
Auf Grund der wiederholten gesetzlichen Änderungen und der Rechtsprechung der Obergerichte zu den Rechten an Immobilien ist hier eine unübersichtliche Rechtslage entstanden, die anwaltliche Beratung bei Erwerb und der Klärung vorgenannter Probleme dringend geboten erscheinen lässt.