Vor einem kostenpflichtigen Gesprächstermin können Sie kostenlos telefonisch abklären, ob Ihre Rechtsangelegenheit in meiner Kanzlei bearbeitet werden kann und soll.
Verbindliche Rechtsauskünfte können kostenlos telefonisch nicht erteilt werden.
Nehmen Sie einen Gesprächstermin wahr oder erfolgt die Erstberatung vereinbarungsgemäß auf Grund von Schreiben (FAX, Brief), so entsteht eine sofort fällige Gebühr für die Erstberatung in Höhe von Euro 150,- pauschal (zzgl. der gesetzlichen MwSt.), mithin von Euro 178,50 (brutto).
Bei Erteilung eines Anwaltsauftrages in derselben Sache kann diese Zahlung auf die dann entstehende Vergütung angerechnet werden, wenn dies vereinbart wird.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen in einem Verfahren werden die Gebühren in Anlehnung an die Vergütungsordnung für Rechtsanwälte (RVG) berechnet sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vergütung vereinbart wird. Darüber hinaus gelten unsere Mandatsbedingungen.
Die Berechnung erfolgt nach oder in Anlehnung an den Gegenstandswert, den das Gericht festsetzt. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstandswert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung.
Im Übrigen gelten für das gesamte Auftragsverhältnis die Allgemeinen Mandatsbedingungen.
Wenn eine Tätigkeit nur außergerichtlich erfolgt, ist eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Dazu bestehen folgende Alternativen:
Stundenhonorar
Das Honorar pro Stunde beträgt Euro 200,- (zzgl. der gesetzlichen MwSt.), mithin Euro 238,00 (brutto). Ein Zeitkonto wird geführt, das Ihnen auf Wunsch vorgelegt wird.
Pauschalhonorar
Für die Überprüfung z.B. eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung oder z.B. der Prüfung der Rangverhältnisse im Grundbuch usw. kann ein Pauschalhonorar vereinbart
werden, das sich nach dem eingeschätzten und abgesteckten Arbeitsaufwand richtet. Seit dem 01.07.2006 ist für die Beratung und für die Erstellung von Rechtsgutachten keine konkret bestimmte
Gebühr mehr vorgesehen. Anwalt und Mandant haben eine Honorarvereinbarung über die zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren für Beratung und Rechtsgutachten zu treffen.
Abrechnung in Anlehnung an das RVG
Das Honorar richtet sich nach dem von den Parteien vereinbarten Gegenstandwert, der nicht den vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert unterschreiten darf. In dem RVG werden alle Werte
ausschließlich als Nettobeträge ausgewiesen. Vor der Übernahme eines Mandats werden die Kosten, soweit bereits zu diesem Zeitpunkt überschaubar, Ihnen zur Kenntnis gebracht, erläutert und eine
Vereinbarung getroffen, inwieweit bei Vorliegen mehrerer Gebührentatbestände eine teilweise Anrechnung erfolgt.
Ist keine gesonderte Vergütungsvereinbarung für eine außergerichtliche Tätigkeit getroffen, so erfolgt die Abrechnung des Honorars in Anlehnung an das RVG VV entsprechend dem Gegenstandswert.
Vorschuss
Außer bei der Erstberatung, deren Honorar spätestens bei der Beratung selbst fällig wird, wird die anwaltliche Tätigkeit bei Zahlung des Vorschusses aufgenommen, nicht jedoch vor der
schriftlichen Vereinbarung des Auftrages. Der erste Vorschuss beläuft sich auf mindestens 25 % der vereinbarten Summe bzw. der Gebühr nach RVG. Bei einer Honorarabrechnung auf Stundenbasis
mindestens auf Euro 300,- (zzgl. der gesetzlichen MwSt.).
Im Übrigen gelten für das gesamte Auftragsverhältnis die Allgemeinen Mandatsbedingungen.
Bei Vorlage einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung wird der Vorschuss von der Rechtsschutzversicherung angefordert und bei deren Zusage Ihr
Vorschuss umgehend an Sie zurück gezahlt.
Im Übrigen gelten für das gesamte Auftragsverhältnis die Allgemeinen Mandatsbedingungen.
Eine Vergütungsvereinbarung kann von den gesetzlichen Gebühren gemäß RVG abweichen. Soweit die vereinbarten Honorare die gesetzlichen Gebühren übersteigen, wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Den die Kostenerstattung übersteigenden Teil trägt der Mandant selbst.
Gleiches gilt für Erstattungsansprüche des Mandanten gegen seine Rechtsschutzversicherung.
Unsere Mandatsbedingungen werden Ihnen vor Abschluss einer Beauftragung übergeben und sind dann Bestandteil des Mandats.