Wohnrecht

Das dingliche Wohnrecht in §1093 BGB als besonderer Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat zum Inhalt das Recht auf ausschließliche Benutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils an dem das Wohnrecht bestellt ist.

 

Vom Wohnrecht erfasst ist auch das Recht des Berechtigten, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung auf zu nehmen. Sofern das Wohnrecht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt ist, kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mit benutzen.

 

Das Wohnrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§1092 Abs. 1, Satz1 BGB).

 

Das Wohnrecht ist einerseits einem Nießbrauch am Haus angenähert, unterscheidet sich andererseits aber dadurch, dass es nur das Recht zum eigenen Wohnen gewährt. Das Wohnen muss Hauptzweck der Benutzung sein. Eine andersartige Nutzung daneben ist vereinbar, wenn diese nur Nebenzweck ist. Die Vermietung oder Verpachtung an Dritte ist nicht zulässig.

 

Als dingliches Recht gilt das Wohnrecht gegenüber jedem Eigentümer.

 

Das Mietrecht findet keine Anwendung, d.h. der Eigentümer kann weder Miete noch sonstige Ansprüche gegen den Inhaber des Wohnrechts geltend machen. Eine Vereinbarung über die Zahlung von Nebenkosten (Betriebskosten) ist möglich.

 

Das Wohnrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder bei Zerstörung des Gebäudes. Eine Wiederaufbaupflicht durch den Eigentümer besteht nur, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart wurde.

 

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