Vollstreckungstitel

Eine Zwangsversteigerung kann nur auf Antrag eines Gläubigers auf Grund eines Vollstreckungstitels betrieben werden. Dabei werden in der Praxis am häufigsten vollstreckbare Urkunden über vollstreckbar eingetragene Grundrechte gemäß §794 ZPO eingesetzt.

 

Der klassische Titel in Form von rechtskräftigen Urteilen, die für vollstreckbar erklärt wurden, oder für vorläufig vollstreckbare Urteile spielen bei der Vollstreckung in Immobilien eine eher untergeordnete Rolle.

 

 

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