Teilungsversteigerungsverfahren

Die Teilungsversteigerung stellt eine Sonderregelung im Zwangsversteigerungsverfahren von Immobilien dar. Es geht bei der Teilungsversteigerung nicht darum, ein Pfandrecht auszuüben und eine Sicherheit zur Begleichung einer fälligen Forderung zu verwerten, sondern darum, ein Grundstück oder eine Immobilie, an dem mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentum haben, durch die Versteigerung in eine teilbare Geldforderung zu wandeln.

 

Auf Grund der durchgeführten Zwangsversteigerung tritt an die Stelle des nicht teilbaren Grundstücks oder der nicht teilbaren Immobilie der Versteigerungserlös, also eine teilbare Geldsumme.

 

Durch das Verfahren wird entgegen der Vorstellung bei dem Begriff Teilungsversteigerung nicht die Verteilung vorgenommen, sondern den bis dato (früheren) Miteigentümern die Möglichkeit geboten, sich über die Verteilung des Erlöses zu einigen und die Verteilung vorzunehmen.

 

Allerdings kommt es in diesem Stadium des Verfahrens, das eigentlich abgeschlossen ist, aus irrationalen Gründen häufig nicht zu einer Einigung zwischen den Beteiligten.

 

Die früheren Eheleute, die sich vor der Scheidung schon nicht über die Auseinandersetzung, über das gemeinsam erworbene Familieneigenheim einigen konnten, führen den Streit nach der Scheidung weiter.

 

An Stelle eines freihändigen Verkaufs mit einvernehmlicher Aufteilung des Erlöses wird die Teilungsversteigerung über das Familieneigenheim betrieben.

 

Bei einem Erwerb durch Dritte, aber auch bei Erwerb einer der Beteiligten und dann nicht möglichen Einigung über die Verteilung des Erlöses wird dieser durch das Vollstreckungsgericht hinterlegt. Um die Verteilung des Erlöses wird dann häufig ein kostenträchtiger Zivilprozess geführt.

 

Auch die Teilungsversteigerung zur Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist oftmals Emotional geladen.

 

Die Gesamthandsgemeinschaft kann sich häufig nicht über Art und Umfang der erforderlichen Verwaltung von Immobilien bis zur Veräußerung einigen noch darüber, ob und ggf. zu welchem Preis (Wert) die Immobilie veräußert werden soll.

 

Die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft ist vom Gesetzgeber als Weg zur Umwand- lung des nicht teilbaren Gemeinschaftseigentums in eine teilbare Geldsumme eingerichtet. Allerdings scheitert die reibungslos mögliche Verteilung des Erlöses nach der Versteigerung oft an der fehlenden Einigung darüber.

 

In dem nach der Versteigerung stattfindenden Verteilungstermin werden häufig von den Beteiligten unterschiedliche Forderungen z.B. hinsichtlich der ihnen entstandenen Aufwendungen mit Bezug auf die Immobilie geltend gemacht.

 

Aber auch vom Erblasser getätigte Zuwendungen oder gemachte Zusagen können im Verteilungstermin geltend gemacht werden und damit eine Rolle spielen.

 

Wird keine Einigung erzielt, muss das Gericht den Erlös zugunsten der Erbengemeinschaft hinterlegen. Die Ansprüche der einzelnen Beteiligten sind vor dem Prozessgericht geltend zu machen.

 

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