Rückgewähransprüche bei Grundschulden

 

Wird eine Immobilie durch Kauf erworben, muss der Kaufpreis im Regelfall ganz oder teilweise finanziert werden. Erfolgt die Finanzierung durch ein Kreditinstitut, lässt sich dieses zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruches die Immobilie verpfänden (siehe dazu auch Grundschuld).

 

Nach Rückzahlung des Kredites hat der Sicherungsgeber (Darlehensnehmer) gegen den Sicherungs-nehmer (Darlehensgeber) auf Grund der Sicherungsvereinbarung im Kreditvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr der Kreditsicherheit. Rückgewähransprüche bei Grundschulden werden erfüllt durch die Erteilung einer Abtretungsurkunde oder Löschungsbewilligung.

 

Bei Briefrechten ist zugleich der Grundschuldbrief an den Sicherungsgeber auszuhändigen. Hat der Sicherungsgeber die Rückgewähransprüche an einen weiteren Kreditgeber abgetreten, so hat die Abtretung dann an diesen zu erfolgen.

 

Für den Laien schwer verständlich ist, dass die Grundschuld nicht automatisch erlischt in der Höhe, wie das gesicherte Darlehen getilgt ist. In jeder Rate ist neben dem Zins ein Tilgungsanteil enthalten. Dieser ist regelmäßig in dem vom Kreditinstitut ausgehändigten Zins- und Tilgungsplan ausgewiesen.

 

Nach den Vereinbarungen im Darlehensvertrag erfolgen die Zahlungen der Darlehensnehmer aber nur auf die Darlehen. Dadurch werden die Grundschulden nicht getilgt. Auf Grund der Sicherungsvereinbarungen bestehen lediglich schuldrechtliche Ansprüche, eine Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit in dem Maße, wie der Sicherungszweck erloschen ist.

 

Werden diese schuldrechtlichen Rückgewähransprüche bei Grundschulden an andere Gläubiger abgetreten, so erwerben diese auch zunächst nur diese Ansprüche. Erst wenn die Abtretung des Rechts im Grundbuch durch Eintragung der Abtretung vollzogen ist, erwirbt der Gläubiger eine durch die abgetretene (Teil-) Grundschuld gesicherte Position aus den Rückgewähr-ansprüchen bei Grundschulden, die auch insolvenzfest ist, wenn die Abtretung vor einer Insolvenz-eröffnung vollzogen ist.

 

Werden die abgetretenen Rückgewähransprüche bei Grundschulden dem vorrangigen Grundschuld-gläubiger angezeigt, muss er dies beachten, anderenfalls macht er sich u.a. schadensersatzpflichtig.

 

 

 

 

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