Nießbrauch

Als Nießbrauch bezeichnet man das nicht vererbliche und nicht veräußerliche dingliche Recht alle Erträge aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.

 

Da es sich um ein umfassendes Nutzungsrecht handelt und dem Eigentümer jegliche Nutzung entzieht, unterscheidet sich der Nießbrauch damit von allen Dienstbarkeiten.

 

Die Rechte des Nießbrauchs finden nur darin ihre Grenzen, dass die Substanz des Gegenstandes, an dem der Nießbrauch bestellt ist, erhalten werden muss.

 

Der Hauptfall des Nießbrauchs ist heute wohl die erbrechtliche Verfügung, durch die ein Ehegatte dem Überlebenden den Nießbrauch am gesamten Nachlass vermacht, um auf diese Weise dessen Versorgung besser zu sichern als durch das gesetzliche Erbrecht.

 

Daneben findet der Nießbrauch häufig auch Anwendung im Zusammenhang mit einer vorweggenommen Erbfolge aus steuerlichen oder persönlichen Gründen, in dem Eltern Immobilien oder auch Unternehmen bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder oder auch anderweitige spätere Erben übertragen und sich dabei selbst ein lebenslanges Nießbrauchrecht einräumen zu lassen.

 

Soweit es sich um einen Nießbrauch an Immobilien handelt, ist hier eine Einigung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Bestellung ist notariell zu beurkunden.

 

Im Hinblick auf die umfassenden Ansprüche bei Bestehen eines Nießbrauchs ist bei im Grundbuch verlautbartem Bestehen eines Nießbrauchs beim Erwerb einer so belasteten Immobilie äußerste Vorsicht geboten, u.a. stehen keine oder nur geringe Erträge zur Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder zur Bedienung aufgenommener Kredite zur Verfügung.

 

Haftungsausschluss/Disclaimer

Soweit Sie auf unseren Seiten erste Informationen finden, stellt dies keine Rechtsberatung dar. Diese kann nur am konkreten Einzelfall erfolgen. Gesetze und Rechtsprechung befinden sich im ständigen Fluss, so dass wir auch bei regelmäßiger Überprüfung keine Gewähr für die jederzeitige Aktualität bieten können. Lassen Sie Sich hierfür durch unsere Kanzlei beraten.