Löschungsbewilligung / Gebühr

Wenn ein Kredit zurück gezahlt ist, hat der Bankkunde einen Anspruch auf eine Quittung darüber, bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten einen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung.

 

Für die Fertigung der Löschungsbewilligung darf die Bank keine eigenen Kosten in Rechnung stellen (siehe Bankgebühren), da dies eine Erfüllung eigener Pflichten ist.

 

Sparkassen dürfen darüber hinaus auch keine Auslagen für die Beglaubigung der Urkunde in Rechnung stellen, soweit sie selbst siegelführend sind (Urteil des BGH vom 08.05.2012, AZ: XI ZR 61/11).

 

Auf Grund der weiteren Entscheidung des BGH zu Auslagen- und Aufwendungsersatzansprüchen (BGH vom 06.05.2011, AZ: XI ZR 437/11) darf eine Bank die Auslagen für eine notarielle Beglaubigung einer Löschungsbewilligung sowie den Versandt geltend machen.

 

Der Notar erhält für die Beglaubigung der von der Bank erstellten Urkunde gemäß § 34 Gerichts- und Notarkosten Gesetz (GNotKG) eine 0,2 Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Tabelle B Kostenverzeichnis (KV) Nummer 25100. Die Mindestgebühr beträgt Euro 20,00, die Höchstgebühr Euro 70,00. Hinzu kommt gemäß Kostenverzeichnis 25214 eine Gebühr für die Vertretungsbescheinigung in Höhe von Euro 15,00. Auf beide Kosten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer, derzeit 19%, mit zu entrichten.

 

Bei einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld ist der Geschäftswert zu Grunde zu legen, der sich nach dem Kapital der Grundschuld richtet.

 

Diese Urkunde wird dem Eigentümer ausgehändigt. Für die Löschung im Grundbuch muss dann der Eigentümer noch einen Löschungsantrag stellen.

 

Den Löschungsantrag stellt der Eigentümer bei einem von ihm ausgewählten Notar.

 

Sucht der Eigentümer mit der ihm von der Bank ausgehändigten Urkunde einen Notar zur weiteren Bearbeitung auf, so fallen auch weitere Gebühren an.

 

Beachte: Alle Angaben zur Höhe der Gebühren in der GNotKG oder auch in anderen Gebührenverzeichnissen, so z.B. RVG VV (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Vergütungsverordnung) weisen die Kosten stets ohne MwSt. aus. Wenn Anwälte oder Notare tätig werden ist stets die aktuelle MwSt. hinzu zu rechnen.

 

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